GOZ Nr. 3250

Tuberplastik, einseitig

Punktzahl270 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €15,19 €34,93 €53,15 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine Tuberplastik zur Reduktion übermäßig vorhandenen Gewebes. Die Berechnung erfolgt je Kieferseite, also je Tuber. Die Leistung kann der präprothetischen Verbesserung des Weichteillagers dienen, aber auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontologischer oder implantologischer Maßnahmen erfolgen.

Der Verordnungsgeber hat keine gebührenrechtliche Abgrenzung zwischen der Tuberplastik nach der GOZ Nr. 3250 und der großen Tuberplastik nach der GOÄ Nr. 2675 vorgenommen.

In Anwendung der zwischen der Nr. 3240 und der GOÄ Nr. 2675 erfolgten Differenzierung entspricht eine Tuberplastik bis zu zwei Zahnbreiten oder vergleichbarer Breite am zahnlosen Kieferabschnitt der Nr. 3250, eine sich über mehr als zwei Zahnbreiten oder eine vergleichbare Breite am zahnlosen Kieferabschnitt erstreckende Tuberplastik der GOÄ Nr. 2675.

Die Nummer ist neben Vestibulum- oder Mundbodenplastiken nach der Nummer 3240 oder der GOÄ Nr. 2675 berechnungsfähig.

Sofern es sich um die höchste zuschlagsberechtigte, ambulant erbrachte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und auch kein OP-Zuschlag der GOÄ berechnet wird, kann als Zuschlag für die ambulante Leistungsvornahme die Nummer 0500 berechnet werden.

Der Zuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Gefährdete Nachbarstrukturen
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Erschwerter Zugang
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
  • Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
  • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
    GOZ 3050
  • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
  • Vestibulumplastik GOZ 3240
  • Schleimhauttransplantat GOZ 4130
  • Bindegewebstransplantat GOZ 4133
  • Verbandplatte GOÄ 2700
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
  • Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik GOÄ 2675
  • u. v. m.