GOZ Nr. 3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl | 55 Punkte | ||
---|---|---|---|
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 3,09 € | 7,11 € | 10,83 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, ggf. auch im Sinne einer Sichtkontrolle, ohne Durchführen von Behandlungsmaßnahmen. Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie. Die Berechnung erfolgt unabhängig von der Zahl der kontrollierten Wunden einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Vornahme von Nachbehandlungen oder von chirurgischen Wundrevisionen in derselben Kieferhälfte/demsel- ben Frontzahnbereich, ggf. auch an derselben Wunde, ist gesondert mit den Nummern 3300 oder 3310 berechnungsfähig.
Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen auch an der gleichen Wunde ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnungsfähig.
Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Kontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, aber ggf. neben diesen.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
- Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
- Erschwerter Mundzugang (z. B. Adipositas, Herpes u. Ä.)
- Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff GOZ 3300
- Chirurgische Wundrevision GOZ 3310
- Belagentfernung an Nachbarzähnen GOZ 4050/4055
- Kontrollmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen GOZ 4150
- u. v. m.