GOZ Nr. 3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl | 65 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 3,66 € | 8,41 € | 12,80 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff. Beispielhaft ist das Tamponieren genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente. Eine Nachbehandlung der selben Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer 3290 GOZ berechnet werden. Die Wundrevision nach Nummer 3310 ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen sitzungsgleich mit der Nummer 3300 nicht berechnungsfähig. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt.
Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig.
Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchi- rurgischen Eingriffen, aber ggf. neben diesen. Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3300 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- Unterschiedliche Nachbehandlungsmaßnahmen an derselben Wunde
- Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
- Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
- Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
- Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0080/0090/0100
- Kontrolle nach chirurgischem Eingriff GOZ 3290
- Belagentfernung an Nachbarzähnen parodontalchirurgischen Leistungen an anderer Stelle GOZ 4050/4055
- Nachbehandlungsmaßnahmen nach GOZ 4150
- Verbandplatte GOÄ 2700
- Physikalische Anwendungen GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.