GOZ Nr. 3310
Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl | 100 Punkte | ||
---|---|---|---|
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 5,62 € | 12,94 € | 19,68 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die chirurgische Wundrevision stellt einen erneuten chirurgischen Eingriff nach einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen chirurgischen Behandlung am selben Ort dar. Beispielhaft für die Leistungserfüllung sind das Glätten des Knochens, das Auskratzen oder Vernähen genannt. Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Wundanfrischung, Umschneidungen, Entfernung von nekrotischem Gewebe, kleinen Knochensequestern o. Ä.
Die Berechnung erfolgt je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung), jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung.
Die Vornahme einer Wundkontrolle erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3290 und ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3300 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig.
Diese Leistung kann nicht im Zusammenhang mit der Nummer 3300 für dasselbe Gebiet berechnet werden, weil die Abrechnungsbestimmung unter der Nummer 3300 dies ausschließt.
Diese Nummer ist auch berechnungsfähig für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen.
Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3310 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig. Die Berechnung der Nummer 3050 für dasselbe Wundgebiet ist neben der Nummer 3310 möglich, wenn zur Stillung der übermäßigen Blutung die Vornahme der chirurgischen Wundrevision unterbrochen wird.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- Unterschiedliche Wundrevisionsmaßnahmen an derselben Wunde
- Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
- Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
- Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
- Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0080/0090/0100
- Kontrolle nach chirurgischem Eingriff GOZ 3290
- Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ 3050
- Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Leistungen GOZ 4150
- Verbandplatte GOÄ 2700
- Plastische Deckung GOZ 3100
- Physikalische Anwendungen GOZ § 6 Abs. 1.
- u. v. m.