GOZ Nr. 7010

Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustier­ter Oberfläche

Punktzahl800 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €44,99 €103,49 €157,48 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Unter der Leistungsnummer werden - unabhängig von der Art der Herstellung - alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche berechnet. Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche können die Funktion einer Eckzahnführung oder Gruppenführung übernehmen. Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche werden auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet („Knirscherschiene“). Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein. Die individuelle Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil dieser Leistung. Veränderungen an adjustierten Oberflächen einer Schiene im Rahmen von Kontrollsitzungen werden nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet. Die komplette Umarbeitung eines vorhandenen Aufbissbehelfs zu einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfüllt hingegen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer. Schienen/Aufbissbe- helfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen. Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 20:
Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxilläre Konstruktionen kann die Geb.-Nr. zweimal berechnet werden.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 42:
Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
  • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
  • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
  • Erschwerte Relationsbestimmung
  • Bruxismus
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
  • Vitalitätsprobe GOZ 0070
  • Abformung eines Kiefers/beider Kiefer zur Diagnostik und/oder Planung GOZ 0050/0060
  • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • FAL-Leistungen GOZ 8000 ff.
  • Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ 6190
  • u. v. m.