GOZ Nr. 7030
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes, z. B. durch Unterfütterung
| Punktzahl | 370 Punkte | ||
|---|---|---|---|
| Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
| Gebühr in € | 20,81 € | 47,86 € | 72,83 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet. Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen. Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.
Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.
Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet.
Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
- Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
- Unilateraler Prothesensattel
- Freiendsättel
- Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
- Erschwerte Relationsbestimmung
- Bruxismus
- Mehrere Maßnahmen zur Wiederherstellung in derselben Sitzung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Kontrolle Aufbissbehelf GOZ 7040
- Kontrolle Aufbissbehelf, subtraktiv GOZ 7050
- Kontrolle Aufbissbehelf, additiv GOZ 7060
- FAL-Leistungen GOZ 8000 ff.
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- u. v. m.