GOZ Nr. 7070

Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

Punktzahl90 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €5,06 €11,64 €17,72 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Semipermanente Schienen dienen der Stabilisierung parodontal oder traumatisch gelockerter Zähne oder der Vermeidung von Kippungen, Elongationen oder anderen Zahnwanderungen z. B. bei fehlender antagonistischer Bezahnung oder beim Vorliegen unphysiologischer Kau- oder Wachstumskräfte.
Die zu schienenden Zähne werden interdental fixiert, ggf. wird die Schienung mit einem Draht oder ähnlichen Verankerungselementen verstärkt. Die Schienung ist nicht abnehmbar.
Die Anwendung der Ätztechnik ist obligatorisch. Die Leistungsnummer wird je fixiertem Interdentalraum berechnet. Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens können zusätzlich berechnet werden.
Die Erneuerung einer semipermanenten Schienung (ganz oder teilweise) wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.
Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet. Andere Arten von Schienungen, z. B. im Rahmen der Traumatologie, können nach der Nummer 2698 GOÄ berechnet werden.
Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Eingeschränkte Mundöffnung
  • Lockerungen, Kippungen, Elongationen, Engstände von Zähnen
  • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
  • Verstärkungen der Schienung durch stabilisierende Materialien
  • Erhöhte Salivation
  • Bruxismus
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Röntgen GOÄ 5000 ff.
  • Vitalitätsprobe GOZ 0070
  • Entfernen harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.
  • Professionelle Zahnreinigung GOZ 1040
  • Abformung eines Kiefers/beider Kiefer GOZ 0050/0060
  • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Fluoridierung GOZ 1020
  • Entfernen von Schienen GOÄ 2702
  • Adhäsive Befestigung, je Interdentalraum GOZ 2197
  • u. v. m.