GOZ Nr. 7080
Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung
Abrechnungsbestimmung
Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.
Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
| Punktzahl | 600 Punkte | ||
|---|---|---|---|
| Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
| Gebühr in € | 33,75 € | 77,61 € | 118,11 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern.
Indikationen sind z. B.: Die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage; die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet; die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung; die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie. Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen. Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig.
Bei einer provisorischen Versorgung nach der Nummer 7080 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gefertigt worden ist. Sie kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird. Ein eventuell notwendiger Substanzabtrag im Sinne einer Vorpräparation ist mit der Leistungsnummer abgegolten. Die Gebührennummer ist auch berechnungsfähig, für z.B. eine laborgefertigtes Inlay als Brückenanker für eine langzeitprovisorische Brücke. Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung berechnet werden. Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.
Die zur endgültigen prothetischen Versorgung erforderliche Präparation wird im Zusammenhang mit der entsprechenden Gebührennummer berechnet. Neben der Nummer 7080 können Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnet werden. Wird der Leistungsinhalt der Gebührennummern 2230 etc. erst nach vollständiger Leistungserbringung der Gebührennummer nach 7080 GOZ erfüllt, liegt eine Nebeneinanderberechnung der nachfolgenden Abrechnungsbestimmungen nicht vor. Die Entfernung des unter dieser Leistungsnummer erbrachten festsitzenden Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums ist mit der Nummer 7080 abgegolten. Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet. Die Berechnung dieser Gebührennummer kann auch ohne die in der Abrechnungsbestimmung enthaltene Entfernung sowie bei einer kürzeren als einer dreimonatigen Tragezeit erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat (z. B. bei Befundänderung, Praxiswechsel, Tod des Patienten). Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.
Die Leistungsnummer wird je Zahn oder je Implantat berechnet. Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 und 5060 berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Therapie mittels Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays, -veneers) wird mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird als eigenständige Leistung analog berechnet. Neben langzeitprovisorischen Kronen und Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs indiziert sein. Bei der Verwendung von langzeitprovisorischen Kronen/Brücken als Aufbissbehelf können zur Veränderung der Oberflächen in Folgesitzungen die Nummern 7040 bis 7060 herangezogen werden.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 28:
"Table Tops" als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) stellen eine selbstständige Leistung dar und werden gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7080 für angemessen. Im Falle einer adhäsiven Befestigung ist die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Kippungen, Elongationen von Zähnen
- Eingeschränkte Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme)
- Überdurchschnittlich häufige Abnahme und Wiederbefestigung
- Erschwerte Relationsbestimmung
- Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
- Erschwerte Retention bei klinisch kurzen Kronen
- Bruxismus
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgen GOÄ 5000 ff.
- Vitalitätsprobe GOZ 0070
- Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Chirurgische Behandlungen aller Art GOZ 3000 ff.
- Endodontische Behandlungen GOZ 2350-GOZ 2440
- Konservierende Behandlungen GOZ 2180, 2330, 2340
- Parodontale Behandlungen aller Art GOZ 4000 ff.
- Sofortprovisorien GOZ 2260/2270, 5120, 5140
- Definitive Kronen-/Brücken-/ZE-Kombinationsversorgung an anderer Stelle bzw. nachfolgend Aufbissbehelfe GOZ 2190-2220, 2300, 5000 ff.
(außer GOZ 5050 und GOZ 5060) GOZ 7000- 020 - Veränderung von Aufbissbehelfen in nachfolgender Sitzung GOZ 7030-7060
- adhäsive Befestigung GOZ 2197
- FAL/FTL GOZ 8000 ff.
- u. v. m.