GOZ Nr. 7100
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
Abrechnungsbestimmung
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
| Punktzahl | 200 Punkte | ||
|---|---|---|---|
| Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
| Gebühr in € | 11,25 € | 25,87 € | 39,37 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter der Leistungsnummer werden alle Arten von Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem oder einem laborgefertigten Langzeitprovisorium abgerechnet. Die zum Zweck der Wiederherstellung ggf. erforderliche Entfernung des Ersatzes und die Wiederein-gliederung ist mit der Leistungsziffer abgegolten.
Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.
Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.
Die Leistungsnummer ist je Krone, Brückenspanne oder Freiendsituation berechenbar und fällt insofern bei der erforderlichen Abnahme des gesamten Provisoriums in der Regel mehrfach an.
Die Leistung ist nicht notwendigerweise an Arbeiten in einem zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gebunden.
Zusätzlicher Aufwand
- Kippungen, Elongationen von Zähnen
- Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
- Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
- Bruxismus
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Kontrollen und/oder Veränderung an Kauflächen GOZ 7040-7060
- adhäsive Befestigung GOZ 2197
- Neues oder weiteres Langzeitzeitprovisorium GOZ 7080/7090
- u. v. m.