GOZ Nr. 9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswer­tung von radiologischen Befundunterlagen, Mo­dellen und Fotos zur Feststellung der Implantatpo­sition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer

Abrechnungsbestimmung

Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.

Punktzahl884 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €49,72 €114,35 €174,01 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Zur präoperativen diagnostischen Planung einer Implantation werden mittels verschiedener Parameter das Knochenangebot des Kiefers und die angrenzenden Weichgewebsstrukturen quantitativ beurteilt. Bestandteil der Leistung sind daneben auch die Auswertung von - ggf. fremden - Röntgenbildern und/oder anderen radiologischen Unterlagen sowie Kiefermodellen und Fotos, soweit sie der Festlegung der Implantatposition dienen.
Die Verwendung einer individuellen Röntgenmessschablone zur diagnostischen Vorbereitung der Implantatposition ist bis auf die dabei entstehenden Material- und Laborkosten mit der Leistung abgegolten. Die Nummer 9000 ist berechnungsfähig vor und nach augmentativen Maßnahmen. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn nachfolgend eine lmplantatinsertion nicht erfolgt. im Überweisungsfall ist die Leistung durch den nachbehandelnden Kollegen berechnungsfähig, auch wenn die Leistung bereits durch den Überweiser berechnet wurde. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn ausschließlich temporäre/orthodontische Implantate inseriert werden.
Diese Planungsleistung umfasst nur die implantologisch-fachlich-zahnmedizinische Planung, die Kostenplanung ist separat berechnungsfähig. Alternative Implantatanalysen, z. B. unterschiedlichen Behandlungskonzept, können separat berechnet werden. Werden Implantate in beiden Kiefern geplant, ist die Gebührennummer zweimal berechnungsfähig. Die Herstellung der Röntgenmessschablone ist nicht Leistungsbestandteil und daher zuzüglich der Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmung stellt ab auf die „Verwendung“ der Schablone, bei der begriffsnotwendig keine Material- und Laborkosten entstehen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Zusätzliche Verwendung einer Röntgenmessschablone
  • Planung mehrerer Implantate in einem Kiefer
  • Planung bei anatomisch gefährdeten Nachbarstrukturen
  • Planung bei Defektversorgung
  • Umfangreiche Befundunterlagen
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Planungsmodelle GOZ 0050/0060
  • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
  • Erstellung von Planungsfotos analog § 6 Absatz 1 GOZ
  • Herstellung einer Röntgenmessschablone GOZ § 6 Absatz 1
  • Implantat-Bohrschablone GOZ 9003
  • Implantat-Navigationsschablone GOZ 9005
  • Heil- und Kostenplanung GOZ 0030
  • Virtuelle Implantation mittels DVT GOZ § 6 Abs. 1
  • u. v. m.