GOZ Nr. 9005
Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer
Abrechnungsbestimmung
Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.
Punktzahl | 300 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 16,87 € | 38,81 € | 59,05 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Gebührennummer beschreibt die Verwendung einer Navigationsschablone im Rahmen der Einbringung eines oder mehrerer Implantate. Sie dient der zielgenauen Führung der Bohrung für die Implantate im Sinne einer Bohrschablone.
Die Berechnung der Leistung setzt eine Schablone voraus, die auf eine Erhebung dreidimensionaler Daten gestützt ist. Die Gewinnung der dreidimensionalen Analysedaten ist gesondert berechnungsfähig. Eine ggf. während der Implantation erforderliche Fixierung der Schablone ist bis auf die anfallenden Material- und Laborkosten in der Leistung enthalten.
Die Leistung ist je Kiefer, in dem eine Implantation geplant ist, berechnungsfähig, also auch, wenn es zur Implantation selbst nicht mehr gekommen ist. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehraufwand bei der Insertion mehrerer Implantate
- Erschwernis bei der Positionierung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Planungsmodelle GOZ 0050/ 0060
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Fotografie GOZ § 6 Abs. 1
- Implantatplanung GOZ 9000
- Heil- und Kostenplanung GOZ 0030
- Implantologische Leistungen GOZ 9010
- Herstellung der Schablonen GOZ § 6 Abs. 1
- Virtuelle Implantation mittels DVT GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.