GOZ Nr. 9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase
Abrechnungsbestimmung
1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Punktzahl | 313 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 17,60 € | 40,49 € | 61,61 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig. Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o.Ä. erforderlich, bevor der Gingvaformer wieder zurückgesetzt wird. Unter dem Begriff „Aufbauelemente" sind neben dem zur definitiven Versorgung zählenden Abutment bzw. Abutmentteilen auch Gingivaformer und Abdruckpfosten zu verstehen. Dieser Wechselvorgang ist pro Sitzung je Implantat einmal berechnungsfähig. Bei der Versorgung einteiliger Implantate ist im Gegensatz zur Versorgung mehrteiliger Implantate die Geb.-Nr. 9050 GOZ nicht berechenbar. Innerhalb der rekonstrukiven Phase ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal - unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge - berechenbar.
Die „rekonstruktive Phase“ beginnt mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung der verloren gegangenen Zähne und endet mit der definitiven Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes. Die abschließende Eingliederung zählt dabei zur rekonstruktiven Phase. Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantates z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist demzufolge nicht nach der Gebührennumemr 9050, sondern analog zu berechnen. Die Leistung kann in derselben Sitzung weder mit der Nummer 9010 noch mit der Nummer 9040 zusammen berechnet werden. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte klinische Erreichbarkeit
- Besonderer Aufwand bei der Fixierung der Aufbauteile zur Abformung
- Mehr als drei Wechselvorgänge über den Zeitraum der prothetischen Versorgung
- Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Funktionsabformung GOZ 5180 ff.
- Instrumentelle Entfernung eines intraimplantär frakturierten Aufbauelementes nach § 6 Abs. 1 GOZ
- u. v. m.