GOZ Nr. 9060
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Punktzahl | 313 Punkte | ||
---|---|---|---|
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 17,60 € | 40,49 € | 61,61 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronal- verschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden.
Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion.
Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden. Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeit- und materialaufwändigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerter klinischer Zugang
- Besonders schwierige Entfernung
- Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Entfernung einer Krone o. Ä. GOZ 2290
- Belagentfernung GOZ 4050 ff.
- Wiedereingliederung einer Krone o. Ä. GOZ 2310
- Wiederherstellung einer Krone o. Ä. GOZ 2320
- Exzision von Schleimhaut GOZ 3070
- Wiedereingliederung einer Brücke o. Ä. GOZ 5110
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
GOZ 3050 - Instrumentelle Entfernung eines intraimplantär frakturierten Aufbauelementes nach § 6 Abs. 1 GOZ
- u. v. m.