GOZ Nr. 9110

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.

Punktzahl1500 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €84,36 €194,04 €295,27 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Diese Nummer umfasst die geschlossene Sinusbodenelevation (interner Sinuslift) durch eine Alveole oder ein knöchernes Implantatfach. Die Berechnung erfolgt je Liftstelle. Der Zugang durch die Alveole oder das Implantatfach, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenschleimhaut (Schneider-Membran) durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen, die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfachs oder der Alveole und das Einbringen von Aufbaumaterial, sei es Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, sind mit der Nummer abgegolten. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Knochenkollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb der Alveole oder des Implantatfachs kann gesondert berechnet werden. Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz in derselben Kieferhälfte nach Nummer 9100 sind gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig. Plastische Maßnahmen über den primären Wundverschluss hinaus sind gesondert zu berechnen. Für dieselbe Implantatkavität können Maßnahmen nach den Nummern 9120 (externer Sinuslift) und 9130 (Bone Splitting) nicht berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 14:
Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ- Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.

Zusätzlicher Aufwand

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Liftstelle im posterioren Bereich
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
  • Bone Splitting im Rahmen eines internen Sinuslifts
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
  • Schmerzausschaltung GOZ 0090/ 0100
  • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
    GOZ 3050
  • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
  • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
  • Gewinnung von Knochen außerhalb der Alveole oder des Implantatfachs GOZ 9140
  • Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz die Hälfte der Gebühr von GOZ 9100
  • Membraneinbringung GOZ 4138
  • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
  • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
  • u. v. m.