GOZ Nr. 9120

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte. Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren - einschließlich Fixierung -, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.

Punktzahl3000 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €168,73 €388,07 €590,54 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Diese Nummer umfasst die offene Sinusbodenelevation (externer Sinuslift) durch ein Knochenfenster zur Kieferhöhle. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte. Die Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), die Präparation und Anhebung der Schneider-Membran, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Lagerbildungsmaßnahmen, ggf. die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, die Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) in den Sinus, ggf. die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren in den geschaffenen Augmentationsraum des Sinus - einschließlich Fixierung -, ggf. die Reposition des Knochendeckels, der Verschluss der Kieferhöhle und der einfache Wundverschluss sind mit der Nummer abgegolten.
Beim Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte ist die Nummer 9100 neben dem externen Sinuslift nur zu einem Drittel berechnungsfähig. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes kann gesondert berechnet werden. Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 14:
Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ- Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.

Zusätzlicher Aufwand

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Vorhandensein von Septen
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Liftstelle im posterioren Bereich
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
  • Schmerzausschaltung  GOZ 0090 GOZ 0100
  • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
    GOZ 3050
  • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
  • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
  • Gewinnung von Knochen außerhalb des Augmentationsgebietes GOZ 9140
  • Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz ein Drittel der Gebühr von GOZ    9100
  • Plastischer Wundverschluss GOZ  3100
  • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
  • u. v. m.