GOZ Nr. 9130

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechnungsbestimmung

Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig.

Punktzahl1540 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €86,61 €199,21 €303,14 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Diese Nummer umfasst die Profilverbesserung, die Erhöhung oder Verbreiterung des Alveolarfortsatzes im Sinne eines Bone Splittings oder einer vertikalen Distraktion zur Profilverbesserung. Eingeschlossen ist sowohl die osteotomische Spaltung des Knochens als auch die Spreizung des Knochensegmentes. Das Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind mit dieser Nummer abgegolten. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Anwendung von wiederverwendbaren Spreiz- und/oder Distraktionsvorrichtungen ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Nummer ist nicht neben der Nummer 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig. Die Entfernung des Barriere- /Osteosynthesematerials kann gesondert berechnet werden.
Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen kann gesondert berechnet werden. Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
  • Zusätzliches Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial
  • Zusätzliche Osteosynthesemaßnahmen
  • Zusätzliche Einbringung von Barrieren
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Splitstelle im posterioren Bereich
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zum primären Wundverschluss
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
  • Schmerzausschaltung GOZ 0090/ 0100
  • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
    GOZ 3050
  • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
  • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
  • Implantation von Knochen zur Weichteilunterfütterung GOZ 9090
  • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
  • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
  • Intraorale Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets GOZ 9140
  • u. v. m.