GOZ Nr. 9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechnungsbestimmung

Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig.
Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

Punktzahl650 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €36,56 €84,08 €127,95 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein.
Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten. Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. im Falle einer ortsunterschiedlichen, eigenständigen Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes bei Verbleib einer intakten Knochenbarriere zwischen Entnahmestelle und Aufbaugebiet. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig. Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen. Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Zusätzliche Aufbereitung des Knochentransplantates
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Entnahmestelle im posterioren Bereich
  • Erschwernis bei der Fixation des Transplantates
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
  • Schmerzausschaltung GOZ 0090/ 0100
  • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
    GOZ 3050
  • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
  • Augmentation GOZ 9100
  • Stabilisierung oder Fixierung des Augmentates GOZ 9150
  • Bone Splitting GOZ 9130
  • Auffüllen von parodontalen Knochendefekten GOZ 4110
  • Aufbau des Alveolarfortsatzes GOZ 4110/ 9100
  • Knochentransplantation GOZ 9090
  • Interner Sinuslift GOZ 9110
  • Externer Sinuslift GOZ 9120
  • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
  • Einbringung von Membranen GOZ 4138
  • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
  • Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtun-gen GOÄ 2700
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
  • u. v. m.