GOZ Nr. 9150
Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl | 675 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 37,96 € | 87,32 € | 132,87 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nummer 9100 durch osteosynthetische Maßnahmen. Osteosynthetische Maßnahmen können z. B. durch Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbringung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig. Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig. Gleiches gilt für Osteosynthesematerialien und zu Stabilisierungszwecken implantierte Materialien. Die Entfernung des Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Extrem weicher und duktiler Knochen
- Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090 GOZ 0100
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Augmentation GOZ 9100
- Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
- Intraorale Entnahme von Knochen GOZ 9140
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.