GOZ Nr. 9160
Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren -einschließlich Fixierung -,
Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl | 330 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 18,56 € | 42,69 € | 64,96 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen von augmentativen und/oder osteo- synthetischen Maßnahmen unter der Schleimhaut eingebrachter Materialien, z. B. Barrieren, Fixierungen und/oder Osteosynthesematerial. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Plastische Wunddeckungsmaßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert berechnungsfähig.
Die Entfernung anderer unter der Schleimhaut liegender Fremdkörper wird nach den Nummern 2009 bzw. 2010 (GOÄ) berechnet.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
- Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
- Anwendung Laser GOZ 0120
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.