GOZ Nr. 9170
Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Abrechnungsbestimmung
Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030 abgegolten.
Punktzahl | 500 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 28,12 € | 64,68 € | 98,42 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen augmentativer und/oder osteosynthetischer Maßnahmen in den Knochen eingebrachter Materialien, z. B. Knochenschrauben und/oder Osteosynthesematerial. Die Entfernung erfolgt durch Osteotomie. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Nummer ist ebenfalls berechnungsfähig für die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats und ist je nach Ausdehnung der Materialien oder des Gerüstimplantats auch zweimal je Kiefer berechnungsfähig.
Für enossale Implantate ist diese Gebührennummer nicht berechnungsfähig.
Plastische Wunddeckungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
- Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
GOZ 3050 - Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
- Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen GOÄ 2700
- Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.