GOZ Nr. 6000
Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung
Abrechnungsbestimmung
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.
Punktzahl | 80 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 4,50 € | 10,35 € | 15,75 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal-, Halbseiten- oder Seitenansicht, egal in welcher Aufnahmetechnik. Die Aufnahmen sind je Projektion berechnungsfähig. Die kieferorthopädische Auswertung der Fotografie ist Bestandteil der Leistung.
Intraorale Aufnahmen entsprechen nicht dieser Nummer, sondern sind nach § 6 Abs. 1 oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen. Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung bis zu viermal berechnungsfähig. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen. Sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 15:
Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Eingehende Untersuchung GOZ 0010
- Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans KFO GOZ 0040
- Planungsmodell eines Kiefers GOZ 0050
- Modelle beider Kiefer zur Diagnose oder Planung GOZ 0060
- u. v. m.