GOZ Nr. 6030
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang
Abrechnungsbestimmung
Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.
Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl | 1350 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 75,93 € | 174,63 € | 265,74 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die kieferorthopädische Therapie zur Umformung eines Kiefers wird mit den Nummern 6030, 6040 und 6050 in drei Klassen je nach Behandlungsumfang eingeteilt. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig.
„Maßnahmen zur Umformung“ können unabhängig von der Art der Behandlungsmethode oder der verwendeten Therapiegeräte, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen, berechnet werden. Zu den abnehmbaren Apparaturen zählt auch der Einsatz von Schienen, Alignern, Positionern o. Ä., auch von elastischen Geräten, die geeignet sind, Zahnfehlstellungen zu korrigieren und/oder erzielte Behandlungsresultate zu stabilisieren.
Insgesamt werden fünf Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit geringem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6030 zu berechnen.
Mit der Berechnung sind vorbereitende Maßnahmen, z. B. Abformungen zur Herstellung von Behandlungsgeräten, sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen und Maßnahmen zur Retention abgegolten.
Nicht eingeschlossen sind spezielle Maßnahmen, z. B. die Eingliederung von Brackets, Bändern sowie Bögen und Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungsapparaturen sowie die Entfernung von Brackets und Bändern sowie Bögen und Teilbögen. Die Leistung umfasst einen Zeitraum von bis zu vier Jahren.
Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung - auch vor Ablauf dieses Zeitraumes - eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.
Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnet werden.
Hinsichtlich der Berechnung eines festsitzenden Lingualretainers siehe BZÄK-Stellungnahme:
Eingliederung eines festsitzenden Retainers
(A.a. BVerwG, AZ. 5C 7.19)
Zusätzlicher Aufwand
- Schwierige Motivation, Compliance
- Erschwerte Abformbedingungen
- Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
- Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Eingehende Untersuchung GOZ 0010
- Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
- Entfernung eines Klebebrackets GOZ 6110
- Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
- Entfernung eines Bandes GOZ 6130
- Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
- Eingliederung eines ungeteilten Bogens GOZ 6150
- Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen GOZ 6160
- Maßnahmen zur Wiederherstellung GOZ 6180
- Maßnahmen zur Einstellung in den Regelbiss GOZ 6060 ff.
- Vorbereitende Maßnahmen, z. B. Separieren GOZ 2030
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen GOÄ 2702
- Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ 0050
- Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
GOZ 0060 - Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich GOZ 0065
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel GOZ 5170
- u. v. m.