GOZ Nr. 6060

Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Re­gelbiss während der Wachstumsphase einschließ­lich Retention, geringer Umfang

Abrechnungsbestimmung

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

Punktzahl1800 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €101,24 €232,84 €354,33 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die kieferorthopädischen Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase werden mit den Nummern 6060, 6070 und 6080 in drei Klassen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad eingeteilt. Die Maßnahmen zur Erreichung des Behandlungs-ziels können sich auf einen oder auf beide Kiefer beziehen. Die Therapiemaßnahmen sind unabhängig von der Art der Behandlungsmethode, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen. Insgesamt werden drei Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit geringem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6060 zu berechnen. Die Wachstumsphase ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Behandlungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern werden nach der Nummer 6090 berechnet. Die Berechnung der Leistung bezieht sich auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung - auch vor Ablauf dieses Zeitraumes - eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6060 bis 6080 berechnet werden. Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen, die in den Nummern 6190 bis 6260 beschrieben sind, nicht berechnet werden. Die Geb.-Nr. findet auch Anwendung für eine für die weitere therapeutische Versorgung notwendige Extrusion eines Zahnes.
Hinsichtlich der Berechnung eines festsitzenden Lingualretainers siehe BZÄK-Stellungnahme:

Eingliederung eines festsitzenden Retainers

Zusätzlicher Aufwand

  • Lateralbewegung des Kiefers
  • Schwierige Motivation, Compliance
  • Erschwerte Abformbedingungen
  • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
  • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
  • Entfernung eines Klebebrackets GOZ 6110
  • Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
  • Entfernung eines Bandes GOZ 6130
  • Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
  • Eingliederung eines ungeteilten Bogens GOZ 6150
  • Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen GOZ 6160
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung GOZ 6180
  • Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers GOZ 6030-6050
  • Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ 0050
  • Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
    GOZ 0060
  • Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich GOZ 0065 
  • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • u. v. m.