GOZ Nr. 6100
Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
Punktzahl | 165 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 9,28 € | 21,34 € | 32,48 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Leistung umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets und die Überschussentfernung.
Die adhäsive Befestigung des Brackets ist von der Leistungsbeschreibung nicht erfasst (anderer Auffassung: Bundesverwaltungsgericht Az.: 5 C 11.19 vom 5.03.2021), siehe hierzu BZÄK-Stellungnahme:
Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets
Mit der Berechnung der Nummer sind die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien, z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments, abgegolten. Mehrkosten für aufwendigere Materialien sind gesondert nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen berechnungsfähig. Die Gebührennummer gilt in gleicher Weise für ein lingual befestigtes Bracket. Wird an einem Zahn mehr als ein Bracket befestigt, ist die Leistung auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig. Das erneute Befestigen eines gelösten Brackets ist ggf. wiederum berechnungsfähig. Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung.
Das Anbringen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Ali- gnern, z. B. Kunststoffschienen, ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefes- tigungen wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet. Die Bracketumfeld-Versiegelung kann neben der Nummer 6100 separat als Glattflächenversiegelung berechnet werden.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Abformbedingungen
- Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
- Erschwernis bei zungenseitiger Platzierung
- Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
- Mehraufwand bei der Eingliederung von nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
- Mehraufwand bei erneuter Befestigung eines Brackets
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Zahnreinigungsmaßnahmen GOZ 4050 ff.
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
(anderer Auffassung: BVerwG Az.: 5 C 11.19 vom 5.03.2021) - Glättung der Zahnoberfläche GOZ 4030
- Separieren GOZ 2030
- Absolute Trockenlegung GOZ 2040
- Fluoridierung GOZ 1030
- Glattflächenversiegelung GOZ 2000
- Mehrkosten für Materialien
- u. v. m.