GOZ Nr. 6140
Eingliederung eines Teilbogens
Punktzahl | 210 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 11,81 € | 27,16 € | 41,34 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Die Leistung ist je Teilbogen berechnungsfähig.
Die Leistung ist ggf. auch neben der Eingliederung eines ungeteilten Bogens berechnungsfähig.
Die Gebührennummer kann auch für die Wiedereingliederung eines gelösten Teilbogens oder die erneute Eingliederung desselben Bogens berechnet werden.
Materialkosten für Standard-Teilbögen sind eingeschlossen.
Die Entfernung eines Teilbogens ist unter der Nummer 2702 (GOÄ) beschrieben.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
- Erschwernis bei komplizierter Ligaturenführung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Mehrkosten für Materialien, z. B. NiTi-Bogen, Memory-Bogen usw.
- u. v. m.