GOZ Nr. 6190

Beratendes und belehrendes Gespräch mit An­weisungen zur Beseitigung von schädlichen Ge­wohnheiten und Dysfunktionen

Abrechnungsbestimmung

Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.

Punktzahl140 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €7,84 €18,11 €27,56 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung. Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.
Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig. Diese Leistung kann nicht neben einer „Eingehenden Untersuchung“ nach Nummer 0010 berechnet werden. Eine Beratung zu anderen Fragestellungen kann jedoch nach der Nummer Ä 1 daneben erfolgen.
Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach berechnet werden.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 58:
Das qualifizierte parodontologische Aufklärungsund Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:
Diagnose, Gründe der Erkrankung, Risikofaktoren, Therapiealternativen, zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung die Option, die Behandlung nicht durchzuführen sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand

  • Dauer des Gesprächs
  • Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
  • Erschwerte Compliance
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Eingliederung von Hilfsmitteln, z. B. Mundvorhofplatte GOZ 6200
  • Kontrolle des BehandlungsverlaufsGOZ 6210
  • Vorbereitende Maßnahmen GOZ 6220
  • Eingliederung von Behandlungsmitteln GOZ 6230
  • Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
  • Beseitigung des Diastemas GOZ 6250
  • Vollständige körperliche Untersuchung GOÄ 6
  • u. v. m.