GOZ Nr. 6230
Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
Punktzahl | 180 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 10,12 € | 23,28 € | 35,43 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, die nicht im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 stehen. Sie ist je Kiefer berechnungsfähig.
Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke mittels eines Gerätes sind nicht nach dieser Nummer, sondern nach Nummer 6240 zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
- Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
- Erschwerte Compliance
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ 6190
- Eingliederung von Hilfsmitteln GOZ 6200
- Kontrolle des Behandlungsverlaufs GOZ 6210
- Vorbereitende Maßnahmen GOZ 6220
- Maßnahmen zur Verhütung von Folgenvorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
- Beseitigung des Diastemas GOZ 6250
- u. v. m.