§ 8 Entschädigungen

(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.1

(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen.2 Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

  1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,

  2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,

  3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,

  4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.3

Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.5

(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.6 Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

  1.  0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
  2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag, 
  3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.7

Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.8

 


Kurzkommentar
  1. Entschädigungen als eine Art der Vergütung (vgl. § 3 GOZ) untergliedern sich in Wegegeld (§ 8 Absatz 2) und Reiseentschädigung (§ 8 Absatz 3). Durch diese sind Zeitversäumnisse abgegolten. Eine Berücksichtigung eines durch die Besuche veranlassten Zeitaufwandes über § 5 Absatz 2 GOZ ist damit ausgeschlossen. Die Entschädigung erhält (nur) der Zahnarzt. Für Hilfspersonal sind Entschädigungen nicht vorgesehen, selbst dann nicht, wenn dessen Beteiligung aus fachlichen Gründen geboten ist.

  2. Mit dem Wegegeld werden alle anfallenden Fahrtkosten abgegolten, unabhängig davon welches Verkehrsmittel benutzt wird, oder ob der Zahnarzt den Besuch zu Fuß abstattet. Gleichfalls ist - vgl. § 6 Absatz 1 - die für die Bewältigung des Weges aufgewandte Zeit ausgeglichen.

  3. Das Wegegeld wird - abhängig von der Entfernung des besuchten Ortes von der Praxisstelle - berechnet. Praxisstelle ist der Ort, an der der Zahnarzt üblicherweise seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Bestehen mehrere Praxisstellen (Zweigpraxen, überörtliche Berufsausübungs-gemeinschaften etc.) ist der Ort ausschlaggebend, von dem aus der Weg angetreten wird.

  4. Bei einem Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, ist das Wegegeld von dort aus zu berechnen. Die Orte, von denen der Besuch angetreten wird, sind in der GOZ abschließend aufgelistet. Erfolgt der Antritt des Besuches von einem dritten Ort, tritt für die Berechnung des Wegegeldes die Praxisstelle oder die Wohnung des Zahnarztes.

  5. Besucht der Zahnarzt mehrere Patienten an einer Besuchsstelle, so hat er das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versicherungsstatus - zu gleichen Teilen den Patienten anteilig in Rechnung zu stellen, in der Summe jedoch nur ein mal.

  6. Bei einer zurückgelegten Entfernung von mehr als 25 km zwischen Praxisstelle (bzw. Wohnung) und Besuchsstelle, tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.

  7. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs kann der Zahnarzt 0,42 Euro für jeden vollen zurückgelegten Kilometer berechnen. Da die Fahrstrecke einen Hin- und einen Rückweg umfasst, fällt die Fahrstrecke - anders als bei der Einordnung der Entschädigung anhand des Entfernungsradius - in der Regel doppelt an. Wird ein anderes Verkehrsmittel benutzt (öffentliche Verkehrsmittel, auch Taxi), kann der Zahnarzt Ersatz der hierfür entstandenen tatsächlichen Aufwendungen verlangen. Hinzu tritt bei Abwesenheit bis zu acht Stunden ein Abwesenheitsgeld von 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Abwesenheitsgeld von 112,50 Euro je Tag. Für notwendige Übernachtungen kann der Zahnarzt Ersatz der Kosten geltend machen. Notwendig ist eine Übernachtung, wenn sie zwingend durch den Besuch des Patienten veranlasst ist.

  8. Die Regelungen von § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Die Anmerkungen 4 und 5 (siehe oben) gelten daher für die Reisentschädigung entsprechend.


Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle 2012
§ 8

Mit der Neufassung des § 8 wird die Regelungssystematik der GOÄ zu Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigungen) übernommen. Die Absätze 1 bis 3 entsprechen den §§ 7 bis 9 der GOÄ. Die Beträge werden entsprechend der Kostensteigerung seit 1996 (Inkrafttreten der letzten GOÄ-Novellierung bis zum Inkrafttreten der neuen GOZ) angepasst. Die Erhöhung des Kostenanteils orientiert sich an den Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherpreisindex im Bereich Waren und Dienstleistungen für Privatfahrzeuge. Die Erhöhung des Aufwandsanteils entspricht der allgemeinen mit dieser Verordnung vorgesehenen Honorarsteigerung.

Zur besseren Abgrenzung der Reiseentschädigung vom Wegegeld wird nunmehr auf den Radius um die Praxisstelle abgestellt. Außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung.