§ 3 Vergütungen

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.1


Kurzkommentar
  1. § 3 nennt abschließend der Arten der Vergü­tung des Zahnarztes. „Gebühren“ werden in § 4 GOZ, „Entschädigungen“ werden in § 8 GOZ und „Auslagen“ werden in § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ näher definiert. (Einzelheiten siehe dort)


Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle 2012
§ 3

Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8.