GOZ Nr. 2000
Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn
Punktzahl | 90 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 5,06 € | 11,64 € | 17,72 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Versiegelung ist für den Bereich kariesfreier Fissuren oder Grübchen bei Milch- und bleibenden Zähnen berechenbar. Darüber hinaus kann die Leistung auch für die Versiegelung von Glattflächen, z. B. Wurzeloberflächen, berechnet werden. Die relative Trockenlegung ist mit der Gebühr abgegolten. Die Nummer 2000 beschreibt zwei verschiedene, unabhängige Leistungen, die auch unabhängig voneinander nebeneinander an einem Zahn anfallen und dann auch nebeneinander berechnet werden können. Die Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur, z. B. neben einer Füllung, ist ebenfalls berechnungsfähig. Auch die Erneuerung oder Teilerneuerung der Versiegelung ist berechnungsfähig. Als Material müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen. Das verwendete Versiegelungsmaterial ist in der Gebühr abgegolten. Auch bei mehreren Fissuren eines Zahnes erfolgt die Berechnung immer nur einmal je Zahn. Eine erweiterte Fissurenversiegelung wird wie eine definitive Füllung berechnet.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 2:
Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.
Zusätzlicher Aufwand
- Vermehrter Aufwand bei getrennten Fissuren/ Grübchen an einem Zahn
- Erschwerte Trockenlegung
- Erschwerte Retentionsgewinnung bei Milchzähnen
- Erhöhte Schwierigkeit bei nicht vollständig durchgebrochenen Zähnen
- Motorische Unruhe des Patienten
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Entfernung von Zahnbelägen GOZ 4050
- Absolute Trockenlegung GOZ 2040
- Lokale Fluoridierung GOZ 1020
- Versiegelung von Erosionen, Abrasionen nach § 6 Abs. 1 und Attritionen als kariesfreie Defektsituation nach Konditionierung
- Facing (Versiegelung mittels Adhäsivtechnik) nach § 6 Abs. 1 bei Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen
- Facing (Versiegelung mittels Adhäsivtechnik) nach § 2 Abs. 3 aus überwiegend kosmetischen Gründen
- Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik GOZ § 6Abs.1
- u. v. m.