GOZ Nr. 2040
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl | 65 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 3,66 € | 8,41 € | 12,80 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung beschreibt die absolute Trockenlegung des Behandlungsgebietes mittels eines Spanngummis (Kofferdam). Die notwendige Ausdehnung des Spanngummis wird durch das trockenzulegende Gebiet bestimmt. Für die Berechnung der Gebührennummer ist nicht die Anzahl und/oder Lage der behandelten Zähne, sondern die Ausdehnung des gelegten Spanngummis entscheidend.
Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ggf. auch mehrmals pro Sitzung berechenbar, wenn die Behandlungsumstände dies erfordern, bei erneuter absoluter Trockenlegung z. B. nach einer Röntgenaufnahme.
Das Auftragen von Gingivaprotektoren („flüssiger Kofferdam“) erfüllt nicht den Leistungsinhalt „Anlegen von Spanngummi“, sondern ist analog zu berechnen.
Die Materialkosten sind nicht gesondert berechenbar.
Zusätzlicher Aufwand
- Zusätzliche Benutzung von Klammern, Ligaturen, Fäden, Interdentalkeilen
- Erschwerte Retention bei kurzer klinischer Krone
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Besondere Maßnahmen GOZ 2030
- Gingivaprotektoren zur absoluten nach Trockenlegung § 6 Abs. 1
- u. v. m.