GOZ Nr. 2110
Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig
Punktzahl | 319 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 17,94 € | 41,26 € | 62,79 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Nummer 2110 gilt für alle mehr als dreiflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet.
Ecken- und Höckeraufbauten werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.
Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten.
Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversor- gungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen.
Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
- Entfernen einer Füllung
- Subgingivale Ausdehnung der Kavität
- Wurzelkaries
- Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
- Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
- Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
- Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
- Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Besondere Maßnahmen GOZ 2030
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Anwendung Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
- Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
- Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
- Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegendenvitalen Pulpa GOZ 2340
- Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
- Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
- Stiftverankerung einer Füllung nach GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.