GOZ Nr. 2120

Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditio­nieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts

Punktzahl770 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €43,31 €99,60 €151,57 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Nummer 2120 gilt für alle mehr als dreiflächigen Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Frontals auch an Seitenzähnen versorgt werden.
Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Ecken- bzw. Höckeraufbauten werden ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.
Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten.
Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung.
Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung.
Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden.
Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung. Für die Politur älterer Restaurationen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren kann die Gebührennummer 2130 GOZ berechnet werden. Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten.
Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist zum Beispiel unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/ Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen.
Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Entfernen einer Füllung
  • Kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung in mehreren Teilschritten
  • Kombination unterschiedlich visköser Materialien
  • Mehrfarbentechnik
  • Voluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik
  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
  • Wurzelkaries
  • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
  • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
  • Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
  • Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
  • Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Anwendung Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
  • Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
  • Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
  • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
  • Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
  • Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
  • Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
  • u. v. m.