GOZ Nr. 2130

Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vor­handenen Restauration

Punktzahl104 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €5,85 €13,45 €20,47 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.
Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen.
Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.
Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Fülllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.
Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nummer 1040/4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen an Rekonstruktionen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Wird ein der Gebühren-Nr. 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150 - 2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Großflächige, umfangreiche Restauration
  • Subgingivale Ausdehnung der Restauration
  • Feinanatomische Gestaltung der Oberfläche
  • Re- und Neukonturierung einer alten Restauration
  • Materialspezifisch erhöhter Aufwand (mehrere Polierer)
  • Erschwerter Zugang durch Kippung, Engstand oder Teilimpaktion des Zahnes
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernen von scharfen Kanten an der Zahnoberfläche nachbarlich zur Restauration GOZ 4030
  • Einschleifen grober Vorkontakte GOZ 4040
  • Entfernung harter und weicher Zahnbeläge GOZ 4050/4055/4060
  • Exzision von Schleimhaut od. Granulationsgewebe GOZ 3070
  • Lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
  • u. v. m.