GOZ Nr. 2160
Einlagefüllung, zweiflächig
Abrechnungsbestimmung
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:
Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl | 1356 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 76,2 € | 175,41 € | 266,93 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung beinhaltet die Präparation einer zweiflächigen Kavität zur Aufnahme einer zweiflächigen Einlagefüllung, ggf. Farbbestimmung, eine einfache Relationsbestimmung, Abformungen ggf. einschl. des Gegenkiefers, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des präparierten Zahnes, festes Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, ggf. der approximalen Kontaktflächen sowie die Nachkontrolle im zeitlichen Zusammenhang und Korrekturen. Die Leistung nach dieser Nummer wird für direkt oder indirekt hergestellte Inlays in Ansatz gebracht. Material- und Laborkosten sind gesondert berechenbar.
Die provisorische Versorgung der präparierten Kavität ist gesondert berechnungsfähig (Nummer 2260 bzw. 2270). Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung.
Die Versorgung des Zahnes in vorangehender Sitzung mit plastischen Material z. B. zur diagnostischen oder prognostischen Abklärung ist nach den Nummern 2050 ff. separat zu berechnen.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 41:
Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Zusätzlicher Aufwand
- Aktives Zementieren
- Aufbaufüllung in der Präparationssitzung
- Direkte Modellation einer Einlagefüllung z. B. aus Wachs
- Individuelle Farbcharakterisierung, optoelektronische Farbbestimmung
- Vorbereitung eines tief kariösen Zahnes durch Aufbaufüllung
- Auffüllen von Kavitätenunterschnitten, Abstützung von Kavitätenwänden
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Indirekte/direkte Überkappung GOZ 2330/2340
- Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
- Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
- Besondere Maßnahmen GOZ 2030
- Absolute Trockenlegung GOZ 2040
- Optoelektronische Abformung im direkten Ver-fahren (CAD/CAM) GOZ 0065
- Adhäsives Befestigen GOZ 2197
- Provisorische Versorgung GOZ 2260/2270
- Funktionstherapeutische Leistungen GOZ 8000 ff.
- u. v. m.