GOZ Nr. 2180

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plasti­schem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.

Punktzahl150 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €8,44 €19,4029,53 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximal- kontakten gestaltet werden, können nach den Nummern 2050 ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist. Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden. Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet. Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden. Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer 2197 ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen.
Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet.
Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berechnungsfähig. Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Entfernen einer Füllung
  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
  • Wurzelkaries
  • Versorgung mehrerer Kavitäten an einem Zahn
  • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
  • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
  • Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
  • Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
  • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
  • Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
  • Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
  • Verankerung mit konfektioniertem Wurzelstift GOZ 2195
  • Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone GOZ § 6 Abs. 1
  • u. v. m.