GOZ Nr. 2190

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch ge­gossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Auf­nahme einer Krone

Abrechnungsbestimmung

Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.

Punktzahl450 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €25,31 €58,21 €88,58 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mittels eines gegossenen Stiftaufbaus. Die Verankerung kann intrakanalär und/oder parakanalär erfolgen.
Der gegossene Stiftaufbau dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen.
Er wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.
Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität und/oder die Bohrung für paraka- naläre Stifte ist Bestandteil der Leistung. Das Zementieren des Stiftaufbaus ist mit der Gebühr abgegolten.
Der Stiftaufbau kann sowohl direkt nach Modellierung im Mund oder indirekt nach Abformung und Modellherstellung gefertigt werden.
Die Kosten für die verwendeten Stifte sind gesondert berechnungsfähig.
Aufbaufüllungen nach der Nummer 2180 sind daneben nicht berechnungsfähig.
Auch bei mehreren Stiftverankerungen ist die Nummer 2190 nur einmal je Zahn berechnungsfähig. Die Leistung ist neben Einlagefüllungen nicht berechnungsfähig.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 41:
Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Entfernen einer Füllung
  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
  • Wurzelkaries
  • Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
  • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
  • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
  • Zusätzliche konfektionierte und/oder gegossene Stifte
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
  • Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • u. v. m.