GOZ Nr. 2195

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Auf­nahme einer Krone

Abrechnungsbestimmung

Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.

Punktzahl300 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €16,87 €38,81 €59,05 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einem Schraubenaufbau oder einem Glasfaserstift oder einem ähnlichen Stiftsystem mit Verankerung im Wurzelkanal. Sie wird in der Regel im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Die Versorgung des Zahnes mit einer Einlagefüllung kann nicht mit einem Stiftaufbau nach dieser Nummer kombiniert werden. Die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung nach den Nummern 2050 ff. in Kombination mit einem Stiftaufbau ist nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden. Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung. Es handelt sich um einen Stift, der in den Wurzelkanal geschraubt, geklebt und/oder zementiert werden kann. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus. Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet. Die Leistung nach Nummer 2195 wird in der Regel mit einer Aufbaufüllung nach Nummer 2180 ergänzt. Weitere Aufbaufüllungen am selben Zahn sind daneben nicht berechnungsfähig. Weitere Stiftverankerungen am selben Zahn lösen keine weitere Gebühr nach Nummer 2195 aus.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 41:
Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endo- dontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Entfernen einer Füllung
  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
  • Wurzelkaries
  • Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
  • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
  • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
  • Zusätzliche konfektionierte oder gegossene Wurzelkanalstifte
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Plastische Aufbaufüllung GOZ 2180
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
  • Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
  • Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
  • u. v. m.