GOZ Nr. 2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, In­lay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

Punktzahl130 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €7,31 €16,82 €25,59 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.) Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung. Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100 (a. A. BVerwG, Az: 5C 11.19), 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden.
Rechtsprechung zur Geb.-Nr. 2197 GOZ siehe:

Geb.-Nr. 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung)

Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung. Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.

Beschluss Beratungsforums Nr. 2:
Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 4:
Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand

  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität oder Kronenpräparation
  • Erschwerte Trockenlegung bei z. B. Papillenblutung oder erhöhter Salivation
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Temporärer Verschluss, je Kavität GOZ 2020
  • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Einlagefüllungen GOZ 2150/2160/2170
  • Plastischer Aufbau GOZ 2180
  • Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
  • Schraubenaufbau, Glasfaserstift GOZ 2195
  • Kronen/Teilkronen GOZ 2200/2210/2220
  • Milchzahnkrone GOZ 2250
  • Provisorium im direkten Verfahren ohne Abfor-mung, je Zahn oder Implantat GOZ 2260
  • Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat GOZ 2270
  • Wiedereingliedern Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer GOZ 2310
  • Wiederherstellung Krone, Teilkrone, Veneer, Verblendung GOZ 2320
  • Wurzelkanalfüllung, je Kanal GOZ 2440
  • Kronen, Teilkronen, Wurzelstiftkappe als Brückenanker oder Prothesenanker  GOZ 5000/5010/5020/5030/5040
  • Wiedereingliedern einer Brücke GOZ 5110
  • Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
  • Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100 (a. A. BVerwG, Az: 5C 11.19)
  • Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigem Zahnverlustes, je Lücke GOZ 6240
  • Semipermanente Schiene, je Interdentalraum GOZ 7070
  • Langzeitprovisorium, je Zahn oder Implantat GOZ 7080
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums, je Zahn oder Implantat GOZ 7100
  • Aufbau von Funktionsflächen im Mund, je Zahn GOZ 8090
  • Vorbereitung des zahntechnischen Werkstückes/Konfektionsteils § 9 GOZ
  • u. v. m.