GOZ Nr. 2220

Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer

Abrechnungsbestimmung

Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.

Punktzahl2067 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €116,25 €267,38 €406,88 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) - unabhängig vom Umfang der Präparation.
Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220 berechnet. Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220 berechnet. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 29:
„Table Tops“ als definitive Maßnahme sind als Oberbegriff für die Versorgung von verlorengegangenen Funktionsflächen als Folge einer Fehlfunktion der Okklusion und Artikulation zu verstehen. Entsprechend des Defektes unterscheiden sich die Table Tops in ihrer Ausdehnung voneinander. Dementsprechend richtet sich die analoge Berechnung einer Gebühr nach der konkreten Ausdehnung der verlorengegangenen Funktionsflächen. Vor der Versorgung mit Table Tops müssen alle notwendigen Schritte einer Funktionsdiagnostik /-therapie durchgeführt worden sein (z. B. Schienentherapie).

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
  • Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
  • Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
  • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
  • Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernen einer Einlagefüllung oder Teilkrone Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä., je Trennstelle GOZ 2290
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
  • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Plastischer Aufbau GOZ 2180
  • Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
  • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
  • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn GOZ 2260
  • Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn GOZ 2270
  • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
  • u. v. m.