GOZ Nr. 2240

Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berech­nungsfähig.

Abrechnungsbestimmung

Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

In Einzelfällen können Behandlungen mit dem Ziel der Eingliederung einer Krone nicht zu Ende geführt werden.
Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod, Umzug, Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
Die Nummern 2200 bis 2220 können mit jeweils drei Vierteln der betreffenden Gebühr berechnet werden, wenn über die Präparation des Zahnes hinaus weitere Maß­­nahmen erfolgt sind.
Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings über die Abformung hinaus mindestens eine weitere Maßnahme erfolgt sein, um drei Viertel der Gebühr berechnen zu können. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rech-nung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (Begleitleistungen s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen für Maßnahmen nach den Nummern 2200 bis 2220 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
  • Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
  • Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
  • Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä., je Trennstelle GOZ 2290
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
  • Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Plastischer Aufbau GOZ 2180
  • Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
  • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
  • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn GOZ 2260
  • Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn GOZ 2270
  • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
  • u. v. m.