GOZ Nr. 2260

Provisorium im direkten Verfahren ohne Abfor­mung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Ent­fernung

Abrechnungsbestimmung

Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig.
Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.

Punktzahl100 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €5,62 €12,94 €19,68 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium. Direkte Provisorien auf Zähnen oder Implantaten, die durch Auffüllen von Tiefziehschienen oder zahnformähnlichen Hohlformen unter Verwendung von Provisorienmaterial hergestellt werden, unterfallen nicht dieser Nummer, sondern den Nummern 2270, bzw. 5120. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungs-bestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt berechtigt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer. Provisorien nach dieser Gebührennummer dienen dem Schutz präparierter Zahnhartsubstanz unabhängig von der Präparations- bzw. Kavitätenform. Das betrifft insbesondere auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung einer Einlagefüllung oder eines Veneers. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 31:
Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr - je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endo- dontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
  • Klinisch kurze Krone
  • Parodontal ungünstige Verhältnisse
  • Abrasionsgebiss
  • Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
  • Verwendung eines Formteils
  • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernung einer Krone, eines Brückenankers usw. GOZ 2290
  • Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung nach Verlust oder Defekt
  • Indirekte Überkappung GOZ 2330
  • Direkte Überkappung GOZ 2340
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Plastischer Aufbau GOZ 2180
  • Endodontische Maßnahmen GOZ 2350 ff
  • Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
  • Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä. GOZ 2195
  • Provisorische Stiftkrone nach GOZ § 6 Abs. 1
  • Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Krone GOZ 2290
  • Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone nach GOZ § 6 Abs. 1
  • Entfernung einer provisorischen Krone bei Fremdpatienten GOZ 2290
  • u. v. m.