GOZ Nr. 2270

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Abrechnungsbestimmung

Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.

Punktzahl270 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €15,19 €34,93 €53,15 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Es wird mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme eines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefziehfolie) hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig. Provisorische Kronen, die unmittelbar an eine Lücke angrenzen und als provisorische Brückenanker dienen, werden nach Nummer 5120 berechnet. Die Berechnung provisorische Kronen nach 2270, 5120 bestimmt sich nach der Topografie der tatsächlich erfolgten provisorischen Versorgung, nicht jedoch nach der geplanten definitiven Versorgung. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer. Provisorien nach dieser Gebührennummer können auch für die Versorgung von Inlay- oder Onlay-Kavitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach den Nummern 2150, 2160 oder 2170 angefertigt, eingegliedert und berechnet werden. Das betrifft auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung. Die GebührenNummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d. h., die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder Formober-flächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnatholo- gischen Gründen. Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet, sofern eine Tragezeit von mindestens drei Monaten erreicht wird. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 16:
Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 31:
Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr - je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frak- turierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endo- dontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ- Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Beschluss Beratungsforum Nr. 51:
Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ- Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.

Zusätzlicher Aufwand

  • Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
  • Klinisch kurze Krone
  • Parodontal ungünstige Verhältnisse
  • Abrasionsgebiss
  • Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
  • Verwendung eines Formteils
  • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Entfernung einer Krone, eines Brückenankers usw. GOZ 2290
  • Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung nach Verlust oder Defekt GOZ 2260 ff.
  • Indirekte Überkappung GOZ 2330
  • Direkte Überkappung GOZ 2340
  • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
  • Plastischer Aufbau GOZ 2180
  • Endodontische Maßnahmen GOZ 2350 ff.
  • Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
  • Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä. GOZ 2195
  • Provisorische Stiftkrone GOZ § 6 Abs. 1
  • Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Krone GOZ 2290
  • Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone GOZ § 6 Abs. 1
  • Entfernung einer provisorischen Krone bei Fremdpatienten GOZ 2290
  • Abformungskosten, Laborkosten
  • u. v. m.