GOZ Nr. 2290

Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches

Punktzahl180 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €10,12 €23,28 €35,43 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen.
Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst.
Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion in Ansatz gebracht werden.

Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden.
Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig. Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden. Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/ Osteotomie eines Zahnes/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 8:
Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Kronen auf gekippten oder elongierten Zähnen
  • Schwieriger Zugang zum Restaurationsrand
  • Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
  • Außergewöhnliche Schichtdicke
  • Erschwernis bei adhäsiver Befestigung
  • Pulpengefährdung (z. B. divergierende Zahnachsen)
  • Besondere Frakturgefährdung bei schlanken und/oder langen Präparationsstümpfen, geschwächten Kavitätenwänden oder bei endo- dontisch behandelten Zähnen
  • Engstände
  • Parodontal vorgeschädigter Zahn
  • Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Vitalitätsprobe GOZ 0070
  • Anästhesie GOZ 0080 ff.
  • Röntgen GOÄ 5000 ff.
  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
  • Glätten von Trennstellen im Mund, Konturieren einer Restauration am Nachbarzahn GOZ 4030
  • Nachpolieren einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
  • Wiederherstellung einer Krone, Verblendung etc. am Nachbarzahn GOZ 2320
  • Reparaturmaßnahmen, Erweiterungen, Unterfütterungen GOZ 5250 ff.
  • u. v. m.