GOZ Nr. 2300

Entfernung eines Wurzelstiftes

Punktzahl270 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €15,19 €34,93 €53,15 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Unter dieser Leistungsnummer wird die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal berechnet.
Die Berechnung erfolgt je Wurzelstift.
Darunter fallen sowohl gegossene Stiftaufbauten und Wurzelstifte als auch konfektionierte Schraubenaufbauten oder Glasfaserstifte.
Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente oder von Wurzelfüllungen aus (thermo-) plastischem Material ist nicht Inhalt dieser Leistungsnummer, da es sich hierbei nicht um Wurzelstifte im Sinne der GOZ handelt.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 8:
Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Wurzelstifte in gekippten oder elongierten Zähnen
  • Wurzelstifte in ungünstiger Angulation
  • Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
  • Erschwernis bei adhäsiver Befestigung
  • Frakturgefährdung bei schlanken und/oder gebogenen Wurzeln
  • Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren
  • Parodontal vorgeschädigter Zahn
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
  • Röntgen GOÄ 5000 ff.
  • Entfernen einer Krone GOZ 2290
  • Entfernung frakturierter Wurzelkanal instrumente GOZ § 6 Abs. 1
  • u. v. m.