GOZ Nr. 2430
Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung
Punktzahl | 204 Punkte | ||
---|---|---|---|
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 11,47 € | 26,39 € | 40,16 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung dienen medikamentöse Einlagen der Desinfektion und/oder Schmerzbeseitigung sowie zur Vorbereitung der weiteren Kanalaufbereitung.
Die Leistung ist nur berechenbar im zeitlichen Zusammenhang (in gleicher oder nachfolgender Sitzung) mit einer Vitalexstirpation der Pulpa, in Verbindung mit einer Amputation einer devitali- sierten Milchzahnpulpa oder nach Aufbereiten eines Wurzelkanals.
Die Leistung ist nicht je Kanal, sondern nur je Zahn berechnungsfähig.
Die Berechnung der medikamentösen Einlage ist im Behandlungsverlauf mehrfach, je Sitzung und Zahn jedoch nur einmal möglich.
Der temporäre, speicheldichte Verschluss wird gesondert berechnet.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endo- dontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
- Anwendung OP-Mikroskop
- Mehrere Wurzelkanäle im Zahn
- Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
- Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- Elektrometrische Längenmessung GOZ 2400
- Wurzelkanalaufbereitung GOZ 2410
- Zusätzliche Anwendung elektrophysikalischchemischer Methoden GOZ 2420
- Temporärer Verschluss GOZ 2020
- u. v. m.