GOZ Nr. 4000
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
Punktzahl | 160 Punkte | ||
---|---|---|---|
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 9,00 € | 20,70 € | 31,50 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ist nicht an eine Befundaufnahme nach der Nummer 4000 gebunden. Der individuell benötigte Zeitaufwand muss zur Honorarbemessung herangezogen werden. Auch die Schwierigkeit bei der Erhebung der Befunde muss sich in der Bemessung des Gebührenfaktors niederschlagen.
Die Erbringung dieser Leistung kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Verlaufskontrolle dienen.
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Ggf. weitere indizierte parodontale Befundaufnahmen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden. Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.
Beschluss des Beratungsforum Nr. 57:
Die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungs-schwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“. Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 59:
Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungs-tiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation - PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungs-fähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Umfangreiche diagnostische Aufzeichnungen (z. B. Vielpunktmessungen, Furkationsbefall usw.)
- Zahnfleischblutungen
- Stellungsanomalie
- Festsitzender Zahnersatz
- Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Eingehende Untersuchung GOZ 0010
- Mundhygienestatus GOZ 1000
- Gingival-/Parodontalindex GOZ 4005
- Planungsmodelle GOZ 0050/0060
- Vitalitätsprüfung GOZ 0070
- PAR-Therapie- und Kostenplan GOZ 0030
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Beratung GOÄ 1
- PAR-Vorbehandlungsmaßnahmen GOZ 1040, 4020- 060
- Mikrobiologische Untersuchungen nach Abschnitt M aus GOÄ, soweit geöffnet GOZ § 6 Abs. 2
- CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.