GOZ Nr. 4030

Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Punktzahl35 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €1,97 €4,53 €6,89 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung umfasst nicht nur parodontologisch indizierte Maßnahmen, sondern generell auch die Beseitigung aller unphysiologischen Beeinträchtigungen, z. B. bei Schmelzabsplitterungen, defekten Füllungen oder anderen Restaurationen, störenden Rändern an herausnehm-barem Zahnersatz, Schienen oder kieferorthopädischen Apparaturen.
Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet.
Die Leistung umfasst mehrere Maßnahmen und unterscheidet zwei Hauptkategorien: Maßnahmen an natürlichen Zähnen oder Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten. Werden mehrere Leistungen aus einer der Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte/Frontzahngebiet erbracht, ist die Nummer nur einmal je Sitzung berechenbar. Sofern Leistungen aus beiden Kategorien innerhalb eines Gebietes erbracht werden, ist die Nummer auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig.
Bei Leistungen einer Kategorie in mehreren Gebieten des Mundes sind sie also maximal viermal je Sitzung berechnungsfähig, bei Leistungen mehrerer Kategorien in allen Quadranten des Mundes also maximal achtmal je Sitzung.
Das Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes oder die Beseitigung grober Okklusions- bzw. Artikulationsstörungen sind von dieser Nummer nicht umfasst.

Zusätzlicher Aufwand

  • Druckstellenbeseitigung an metallischen Teilen Inhalt (z. B. Modellguss)
  • Mehrere Maßnahmen an natürlichen Zähnen in demselben Gebiet
  • Mehrere Maßnahmen an festsitzenden oder abnehmbaren Geräten in demselben Gebiet
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut GOZ 4020
  • Füllungspolituren GOZ 2130
  • Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
  • Systematisches Einschleifen GOZ 8100
  • Lokale Fluoridierung GOZ 1020
  • u. v. m.