GOZ Nr. 4055

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gege­benenfalls einschließlich Polieren an einem mehr­wurzeligen Zahn

Abrechnungsbestimmung

Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.

Punktzahl13 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €0,73 €1,68 €2,56 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen. Deren Entfernung kann manuell oder maschinell, z. B. mittels Ultraschall oder rotierender Instrumente erfolgen. Die anschließende Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden. Die nichtchirurgische Belagsentfernung an subgingivalen Oberflächen wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen und oberflächlichen Einlagerungen (z. B. Tee-, Kaffee-, Rotwein-, Tabak-, Teerbeläge) mit besonderen Maßnahmen (z. B. Pulverstrahl) kann im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.
Sofern es sich allein um die Entfernung von Verfärbungen ohne die Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen als vorwiegend kosmetische Maßnahme handelt, ist die Leistung ggf. für medizinisch nicht notwendig einzustufen und entsprechend als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.
Die Zahnsteinentfernung nach dieser Gebührennummer bezieht sich nur auf mehrwurzelige Zähne. Die Häufigkeit der Leistungserbringung ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt. Sofern innerhalb dieses Zeitraums noch vorhandene oder neue Beläge entfernt werden müssen, ist hierzu die Nummer 4060 heranzuziehen.
Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung sowie der Nummer 4060 berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand

  • Besonderer Umfang der Beläge
  • Besonders fest haftende Beläge
  • Starke Schmerzempfindlichkeit
  • Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
  • Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
  • Schwer erreichbare Beläge bei Fehlstellung
  • Schwer erreichbare Beläge im posterioren Gebiet
  • Schwer erreichbare Beläge in offenen Furkationen
  • Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen (z. B. Grübchen oder Fissuren)
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Anästhesien GOZ 0080 ff.
  • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
  • Politur von Füllungen GOZ 2130
  • Konturieren von Rekonstruktionsrändern GOZ 2320
  • Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
  • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
  • Lokale Fluoridierung GOZ 1020
  • Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
  • Parodontalchirurgische Therapie GOZ 4075
  • Mundhygienestatus GOZ 1000
  • Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
  • Versiegelung von Fissuren, Glattflächen GOZ 2000
  • Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion GOZ § 6 Abs. 1
  • Alleinige Entfernung von Verfärbungen GOZ § 2 Abs. 3
  • u. v. m.