GOZ Nr. 4060
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied
Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl | 7 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 0,39 € | 0,91 € | 1,38 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Erbringung der Nummern 4050 und 4055 durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich. Die Belagentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden. Die Entfernung von Restbelägen bzw. von neu entstandenen Belägen innerhalb dieses Zeitraums wird daher nach dieser Gebührennummer berechnet. Für diese Gebührennummer ist eine zeitliche Einschränkung der Berechnung nicht vorgegeben. Diese Gebührennummer unterscheidet nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, sondern gilt für alle Zähne unterschiedslos. Sie kann auch für die „Kontrolle“ an Implantaten und Brückengliedern herangezogen werden. Die Berechnung erfolgt je Zahn bzw. Implantat oder Brückenglied. Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.
Nach einer professionellen Zahnreinigung kann in gesonderter Sitzung eine Kontrollbehandlung nach dieser Nummer durchgeführt werden. Die Kontrolle und Nachreinigung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagentfernung entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 4060, sondern ist analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
- Besonderer Umfang der Beläge
- Besonders fest haftende Beläge
- Starke Schmerzempfindlichkeit
- Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
- Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
- Schwer erreichbare Beläge bei Fehlstellung
- Schwer erreichbare Beläge im posterioren Gebiet
- Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
- Schwer entfernbare Beläge auf Implantatoberflächen
- Schwer entfernbare Beläge an offenen Furkationen
- Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Anästhesien GOZ 0080 ff.
- Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
- Politur von Füllungen GOZ 2130
- Konturieren von Rekonstruktionsrändern GOZ 2320
- Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
- Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
- Lokale Fluoridierung GOZ 1020
- Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
- Mundhygienestatus GOZ 1000
- Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
- Versiegelung von Fissuren, Glattflächen GOZ 2000
- Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion GOZ § 6 Abs. 1
- u. v. m.